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   BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15   

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https://dejure.org/2016,1183
BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15 (https://dejure.org/2016,1183)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.2016 - 1 WB 9.15 (https://dejure.org/2016,1183)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 2016 - 1 WB 9.15 (https://dejure.org/2016,1183)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 3 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO
    Einstellung des Verfahrens; Änderung der Sach- und Rechtslage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 3 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO
    Einstellung des Verfahrens; Änderung der Sach- und Rechtslage

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zulassung und Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes als Hauptfeldwebel nach positiver Laufbahnbeurteilung eines Soldaten auf Zeit ; Anspruch auf Übernahme eines qualifizierten Soldaten als Hauptfeldwebel bei fehlendem Personalbedarf

  • rewis.io

    Einstellung des Verfahrens; Änderung der Sach- und Rechtslage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zulassung und Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes als Hauptfeldwebel nach positiver Laufbahnbeurteilung eines Soldaten auf Zeit; Anspruch auf Übernahme eines qualifizierten Soldaten als Hauptfeldwebel bei fehlendem Personalbedarf

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.02.2015 - 1 WB 19.14

    Beschwerdefrist; innerbehördlicher Postlauf; Laufbahnwechsel

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15
    Angesichts des Verpflichtungsbegehrens des Antragstellers war dessen Sachantrag zulässigerweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 1 WB 19.14 - juris Rn. 15 m.w.N.) auf den 1. Juli 2016 als den nächst erreichbaren Zulassungs- bzw. Übernahmetermin zu beziehen.
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15
    Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - die Einstellungshöchstaltersgrenze im öffentlichen Dienst für verfassungswidrig erklärt hat.
  • BVerwG, 26.08.2015 - 1 WB 53.14

    Nachqualifizierungserfordernis einer Berufssoldatin zur Medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15
    Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2015 - 1 WB 53.14 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.04.2008 - 1 WB 4.08
    Auszug aus BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15
    Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - m.w.N.).
  • BVerwG, 09.05.2014 - 1 WB 60.13

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung i.R.e. Antrags eines

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15
    Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein aus einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 1 WB 60.13 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 14.07.2010 - 1 WB 66.09

    Hälftige Kostentragungspflicht des Bundes hinsichtlich der notwendigen Auslagen

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15
    Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers - das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zur bzw. auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als offen einzuschätzen sind (vgl. zum Grundsatz der hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 WB 66.09 - Rn. 10).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11

    Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15
    Das vom Antragsteller in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 11.11 - beschränke sich auf die geburtsjahrgangsbezogene Einschränkung des Bewerberfeldes für Berufssoldaten im Militärmusikdienst; es betreffe hingegen nicht die Voraussetzungen für die Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.
  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 3.18

    Antragsbefugnis; Antragsänderung; Bataillonskommandeur; Beschwerderecht;

    Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der gerichtlichen Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist; eine von dieser Zuständigkeitsverteilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2016 - 1 WB 9.15 - NZWehrr 2016, 127 und vom 1. März 2018 - 1 WB 4.18 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 4.18

    Kostenentscheidung nach Erledigung in der Hauptsache

    Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 1 WB 9.15 - NZWehrr 2016, 127 = juris Rn. 22).
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